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Flugverspätung – ab wann ist ein Flug verspätet – bei Ausstieg oder Landung?

Commercial airplane © ffly - Fotolia.com
Commercial airplane © ffly – Fotolia.com

Viele Urlauber, Vielflieger und beruflich Reisende haben es schon erlebt: Das Warten auf den Flug. Die Warterei vor dem Abflug bzw. dem Einstieg ins Flugzeug kann schon stören.

Sitzt man dann im Flieger, kann es noch gefühlte Ewigkeiten dauern, die das Flugzeug wartend auf dem Rollfeld steht. Die Warterei ist oft nervend und ärgerlich.

Oft sitzen die Passagiere auch noch längere Zeit nach der Landung ihres Fluges in der Maschine. Das kann sich ziehen und ist besonders ärgerlich, da man ja schließlich schnell die enge Maschine verlassen möchte.

Wie wird die Flugverspätung gerechnet?

Bei längeren Verspätungen hat man als Flugreisender Anspruch auf eine Entschädigung.

Wichtig ist aber zu wissen, ab und bis wann die Verspätung gerechnet wird. Gilt ein Flug als beendet, wenn die Landung erfolgt, unabhängig von möglichen Wartezeiten beispielsweise auf dem Rollfeld? Oder ist ein Flug erst beendet, wenn sich die Tür des Fliegers öffnet?

Die Frage, welche Rechte ich als Passagier auf einem verspäteten Flug habe und ab wann die Verspätung endet, mit der Landung oder mit dem tatsächlichen Ausstieg aus dem Flugzeug, musste vom EuGH, dem Europäischen Gerichtshof, geklärt werden.

Die meisten Fluggesellschaften standen auf dem Standpunkt, dass bereits die erfolgte Landung gerechnet werden müsse, unabhängig davon, ob noch weitere Wartezeiten entstehen würden.

Die Türöffnung ist entscheidend für die Bemessung der Flugverspätung

Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt. Am 04.09.2014 – Az. C -452/13 – wurde entschieden, dass für die Bemessung einer Flugverspätung der Moment als Ankunftszeit gilt, wenn die erste Flugzeugtür zum Ausstieg geöffnet wird.

Damit ist klar, dass sich die Fluggesellschaften bei der Berechnung einer Verspätung nicht mehr auf die Zeit der Landung berufen können, sondern dass die Zeit der Öffnung einer Tür maßgebend ist.

Im Falle einer wesentlichen Verspätung kann diese Form der Berechnung wesentlich sein wenn Schadensersatzansprüchen entstehen.

Ab einer Verspätung von drei Stunden entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz

Ab einer Verspätung von drei Stunden besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Flugdistanz.

Bei Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder mehr beträgt die Entschädigung 600,00 €. Auf Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km beträgt die Höhe der Entschädigung 400,00 €. Bei kürzeren  Strecken sind es noch 250,00 € (Stand 02/2015).

Weitere Informationen:
www.123recht.net/Flugverspätung
www.flightright.de/ihre-rechte/flugverspaetung

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Volker Abels

2010 habe ich foto-reiseberichte.com ins Leben gerufen. Reisen und Fotografieren sind meine großen Interessen. Außerdem mag ich (abgesehen von meiner Frau) Fußball (BVB :-)) an Webseiten basteln, im Internet surfen sowie ab und zu selber Sport treiben. Wenn ich Zeit übrig habe (was leider zu selten der Fall ist) lese ich auch gerne mal ein Buch.

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3 Kommentare

  1. Noch eine kleine Richtigstellung: Die Entschädigung von 600 € gibt es nur bei Flügen, die ins Nicht-EU-Ausland gehen oder von dort kommen. Bei Flügen innerhalb der EU gibt es maximal 400 €.

  2. Falls am Flughafen eine Verbindung plötzlich gestrichen wird, hast Du eine gute Chance auf eine Entschädigung entsprechend der EU Fluggastrechte-Verordnung. Diese gelten bei allen abgehenden Flügen von einem EU-Flughafen, ganz egal, ob die Fluggesellschaft ein Mitgliedsstaat der EU ist oder nicht. Und auch bei Flügen aus Nicht-EU-Ländern in einen EU-Flughafen finden die EU-RegelungenAnwendung, sofern der Flug von einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU durchgeführt wird. Es ist daher ratsam Flüge aus Nicht-EU-Ländern in einen EU-Flughafen bei Fluggesellschaften eines Mitgliedsstaates der EU zu kaufen.

    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Fluggesellschaften ihre Kunden über Annullierungen mindestens 14 Tage vor dem Abflugtermin informieren müssen. Kommt die Benachrichtigung 7-14 Tage vor Abflug, muss die Airline einen alternativen Flug anbieten, der maximal zwei Stunden vor dem ursprünglichen Abflug startet und spätestens vier Stunden nach der geplanten Landung des Ursprungsfluges das Ziel erreicht. Bei weniger als 7 Tagen vor dem Reisetermin gilt eine maximale Vorverlegung des Flugtermins um eine Stunde und bei der Ankunft gilt eine maximal Verspätung von zwei Stunden. In allen anderen Fällen ist die Airline zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Flugannullierung nicht fremdverschuldet ist. Man kann sich hier https://myflyright.com/de/ über alles sehr genau informieren und beraten lassen.

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